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Satzung der Hamburger China-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hamburger China-Gesellschaft e.V.“ (abgekürzt: HCG).

  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zwecks des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und freundschaftlicher Beziehungen zwischen Deutschen und Chinesen durch folgende Maßnahmen:

    • Unterstützung persönlicher Kontakte zwischen Deutschen und Chinesen

    • Betreuung von Chinesen während ihres Aufenthalts in Deutschland

    • Rat und Hilfe für Deutsche, die einen Aufenthalt in China planen

    • Beratung bei der inhaltlichen Gestaltung eines Aufenthaltes in China, u.a. durch vor-bereitende Seminare

    • Informationsveranstaltungen zu Geschichte, Wirtschaft, Politik, Kultur, Recht und an-deren Themen, die China betreffen

    • Schriftliche Informationen über China

    • Unterstützung von Ausstellungen und Auftritten chinesischer Künstler in Deutschland und deutscher Künstler in China

    • Förderung des sonstigen kulturellen und des wissenschaftlichen Austausches zwi-schen Deutschland und China

    • Beteiligung an humanitären Hilfsmaßnahmen im Falle von Katastrophen in China

  2. Der Verein fördert die Städtepartnerschaft Hamburg-Shanghai

  3. Der Verein arbeitet mit allen deutschen und chinesischen Personen und Institutionen zu-sammen, die gleiche Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wer ein Vereinsamt ausübt, ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung des Vereins und im Falle, dass die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wegfallen, ist das Vermögen an den Herrmann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., Ridler-straße 55, 80339 München, zur Verwendung für die chinesischen SOS-Kinderdörfer zu über-tragen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

  2. Über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand folgt, falls der Vorstand der Aufnahme zustimmt.

  4. Die Mitgliedschaft endet

    • a) mit dem Tod des Mitglieds;

    • b) im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

    • c) durch freiwilligen Austritt;

    • d) durch Streichung von der Mitgliederliste;

    • e) durch Ausschluss aus dem Verein.

  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht vollständig beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Vereinsmitgliedes aus triftigen Gründen, insbesondere bei ehrenrührigem Verhalten, nicht-mehr für tragbar hält. Ein Ausschließungsgrund ist immer gegeben, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seine Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Die geplante Ausschließung eines Mitglieds ist in die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versendende Tagesordnung aufzunehmen.

§ 5 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Dauer der Mitgliedschaft den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

  2. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung für die Zahlung der Mitgliedsbeitrags zu erteilen.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Der Verein kann einen Beirat bestellen. Über die Bestellung und die Zusammensetzung sowie eine Beiratsordnung beschließt der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand. Sie tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vor-stand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu ihr eingeladen hat. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen geschieht durch Einladung per Brief, per Telefax oder per Email unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb eines Monats zu einer Mitgliederversammlung mit den von den Initiatoren beantragten Tagesordnungspunkten einladen.

  3. Über Anträge kann nur dann beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden und allen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden. Grundsätzlich gilt § 32 1 BGB. Anträge zur Änderung und/oder Streichung der bekannten Anträge können jederzeit eingebracht werden.

  4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von einem von ihr gewählten Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentin, dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin, dem/der Protokollführer/in sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Werden vorzeitige Neuwahlen angesetzt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der regulären Amtszeit des übrigen Vorstands. Ist es zeitlich/personell nicht möglich, rechtzeitig einen neuen Gesamtvorstand zu wählen, verlängert sich die Amtszeit des gesamten amtierenden Vorstands um 6 Monate.

  3. Für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern übernehmen unter Berücksichtigung von § 8,4 aktive Vorstandsmitglieder deren Aufgaben. Eine Nachwahl sollte bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Statt einer Nachwahl kann der Vorstand auch eine Neuwahl des gesamten Vorstands ansetzen.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentin allein, bei deren Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  5. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen sowie deren Beschlüsse durchzuführen. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

  6. Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben ernennen.

§ 9 Wahlverfahren

  1. Der Vorstand ist in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt wird zunächst der/die Präsident/Präsidentin, danach der/die Vize-Präsident/Vize-Präsidentin, dann der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin und schließlich die Vorstandsmitglieder.

  2. Außer im Falle der Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner eine Mehrheit, so wird unter den zwei bestplatzierten eine Stichwahl durchgeführt.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt: Jedes Mitglied kann höchstens so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Soweit erforderlich, erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Vorstand kann Personen (auch Nichtmitglieder), die sich um die deutsch-chinesischen Beziehungen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

  2. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit beitragsfreier Vereinsmitgliedschaft verbunden.

§ 11 Information der Mitglieder

  1. Der Vorstand informiert die Mitglieder per Rundschreiben

    • Mindestens in halbjährlichem Turnus über seine Aktivitäten

    • Mindestens einmal jährlich zusammenfassend über die Kassenlage

    • Innerhalb von vier Monaten nach einer Mitgliederversammlung über deren Beschlüsse und die Ergebnisse erfolgter Wahlen.

    • Mit dem jeweils nächsten Rundschreiben über personelle Veränderungen im Vorstand.

  2. Der Vorstand gewährt jedem Mitglied, das dies wünscht, Einsicht in die Protokolle und die Berichte der Kassenprüfer oder schickt auf Wunsch eine Kopie zu.

§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren – auf Verlangen mindestens eines anwesenden Mitglieds in geheimer Abstimmung – mindestens zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenprüfung des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  2. Der Vorstand muss sicherstellen, dass eine Kassenprüfung stattfindet. Scheiden beide Kassenprüfer vorzeitig aus, vergibt der Vorstand die Kassenprüfung anderweitig.

§ 13 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die beantragten Satzungsänderungen müssen in vollem Wortlaut in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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